Kommunalabgabengesetz
| Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41) |
| Dritter Abschnitt - Erschließungsbeiträge (§§ 33 - 41) |
Der Beitragspflicht unterliegen erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen.
Hinweis der Redaktion:§§ 33 bis 41 sind am 1.10.2005 in Kraft getreten. Zum Übergangsrecht vgl. § 49 Abs. 7.
Literatur im Internet zu § 40 KAG
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