Kommunalabgabengesetz

   Fünfter Teil - Kostenersatz und sonstige Abgaben (§§ 42 - 45)   
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Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen

§§ 3, 7 und 8 gelten sinngemäß für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. 

Hinweis der Redaktion:

§ 45 in der Fassung des am 17.3.2005 ausgefertigten und am 30.3.2005 verkündeten Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes ist rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft getreten

Literatur im Internet zu § 45 KAG

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