Kommunalabgabengesetz

   Siebter Teil - Schlussbestimmungen (§§ 48 - 49)   
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Durchführungsvorschriften

Das Innenministerium und das Finanzministerium erlassen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Literatur im Internet zu § 48 KAG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 48 KAG:

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