Kommunalabgabengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
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Gemeindefreie Grundstücke

In gemeindefreien Grundstücken, deren Rechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann diese die Kommunalabgaben nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.

Literatur im Internet zu § 5 KAG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 5 KAG:

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