Kommunalabgabengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
Rechtsprechung zu § 6 KAG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- VGH, Kampfhundesteuer [VGH], 23.1.02
§ 6 III KAG erhöhte Kampfhundesteuer (hier: 624 Euro statt 78 Euro), Art. 2 I GG, keine Erdrosselungswirkung, kein Verstoß gegen die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, Zulässigkeit einer unwiderleglichen Vermutung der Gefährlichkeit in der Steuergesetzgebung;
(vgl. BVerwG, «Kampfhundesteuer»)
- VGH, Zweitwohnungssteuer für Boote, 15.1.97 (VBlBW 1997, 228)
§ 6 IV KAG, Steuerhoheit der Gemeinde ist auf das Gemeindegebiet beschränkt (§ 2 I GemO), Uferlinie (§ 7 I WasserG) ist Grenze der Gemeinden zum Bodensee hin
- BVerfG, Überlinger Zweitwohnungssteuer, 6.12.83 (BVerfGE 65, 325)
Literatur im Internet zu § 6 KAG
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