Kommunalabgabengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
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Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes).

Rechtsprechung zu § 6 KAG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Kampfhundesteuer [VGH], 23.1.02
    § 6 III KAG erhöhte Kampfhundesteuer (hier: 624 Euro statt 78 Euro), Art. 2 I GG, keine Erdrosselungswirkung, kein Verstoß gegen die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, Zulässigkeit einer unwiderleglichen Vermutung der Gefährlichkeit in der Steuergesetzgebung;
    (vgl. BVerwG, «Kampfhundesteuer»)

  • VGH, Zweitwohnungssteuer für Boote, 15.1.97 (VBlBW 1997, 228)
    § 6 IV KAG, Steuerhoheit der Gemeinde ist auf das Gemeindegebiet beschränkt (§ 2 I GemO), Uferlinie (§ 7 I WasserG) ist Grenze der Gemeinden zum Bodensee hin

  • BVerfG, Überlinger Zweitwohnungssteuer, 6.12.83 (BVerfGE 65, 325)
    Art. 105 IIa GG, § 6 IV KAG, Aufwandsteuer, Art. 3 I GG, willkürliche Ungleichbehandlung

Literatur im Internet zu § 6 KAG

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