Kommunalabgabengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder | |
2. | 1die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, unter Verstoß gegen gesetzliche Pflichten über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. 2§ 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. |
(3) Für das Strafverfahren sind §§ 385, 391, 393 bis 398 und 407 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 7 KAG
16 Entscheidungen zu § 7 KAG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 2 S 2686/21
Heranziehung zur Jagdsteuer; unterschiedliche Höhe des maximal möglichen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 2 S 3686/21
Heranziehung zur Jagdsteuer; unterschiedliche Höhe des maximal möglichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 2 S 3686/21
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13
Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer
- VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18
Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der ...
- VG Karlsruhe, 10.06.2022 - 10 K 1659/22
Zur Rechtsnatur des Beitrags zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in ...
- VG Freiburg, 25.09.2013 - 1 K 2186/11
Zur Festsetzung eines Säumniszuschlages durch ein berufsständiges Versorgungswerk ...
- VG Karlsruhe, 08.05.2020 - 10 K 1716/19
Kostengrundentscheidung in einem (Abhilfe-)Beitragsbescheid des Versorgungswerks ...
- VG Freiburg, 29.04.2010 - 1 K 103/10
Jagdsteuerpflicht einer Kommune
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.1992 - 2 S 753/92
Jagdsteuer: Klassifizierung als Aufwandsteuer; zu den Besteuerungsgrundlagen
- BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14
Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens; ...
Querverweise
Auf § 7 KAG verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung)
- Kostenersatz und sonstige Abgaben
- § 45 (Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 KAG:
- Einführungsgesetz StPO (EGStPO)
- § 6 II Nr. 2 (Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften) (zu § 7 III)