Kommunalabgabengesetz

   Zweiter Teil - Steuern (§§ 9 - 10)   
§ 9
Gemeindesteuern

(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.

(2) Die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer obliegen den Gemeinden. Die Bekanntgabe oder Zustellung der Messbescheide wird den hebeberechtigten Gemeinden übertragen; die Befugnis der Finanzämter, die Messbescheide selbst bekannt zu geben oder zuzustellen, bleibt unberührt. Durch Rechtsverordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium kann bestimmt werden, dass den Gemeinden die Daten der Messbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesem Falle obliegt den hebeberechtigten Gemeinden auch die Fertigung der Messbescheide.

(3) Die Gemeinden erheben eine Hundesteuer. Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen können in der Satzung geregelt werden.

(4) Soweit Gesetze im Sinne von Absatz 1 nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind.

(5) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Steuerschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.

Rechtsprechung zu § 9 KAG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Gebührensatzung Musikschule, 30.1.97 (BVerwGE 104, 60)
    § 9 KAG, Art. 3 I GG, Differenzierung in der Gebührenhöhe als zulässige indirekte Subventionierung der Einheimischen (im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 II GG)

Literatur im Internet zu § 9 KAG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 9 KAG:

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