Kapitalanlagegesetzbuch
Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 191) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeines (§§ 162 - 170) |
1Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. 2Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.
Rechtsprechung zu § 170 KAGB
14 Entscheidungen zu § 170 KAGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16
Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein ...
- BGH, 13.01.2021 - XII ZB 401/20
Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über einen Versorgungsausgleich; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 01.07.2020 - 2 UF 523/20
Versorgungsausgleich - externen Teilung fondsgebundener Anrechte
- OLG München, 01.07.2020 - 2 UF 523/20
- OLG Hamm, 14.09.2018 - 10 UF 77/17
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsbasierten Anrechts
- OLG Nürnberg, 05.01.2021 - 11 UF 1171/20
Versorgungsausgleich - vollstreckungsrechtliche Anforderungen an den externen ...
- OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22
Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) im ...
- OLG München, 09.01.2018 - 16 UF 1281/17
Zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung bezüglich eines ...
- OLG Bamberg, 03.05.2018 - 2 UF 28/18
Teilung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse
- OLG München, 08.12.2020 - 12 UF 1284/20
Rentenversicherung, Versorgungsausgleich, Fonds, Beschwerde, Anrecht, Scheidung, ...
- OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit ...
Querverweise
Auf § 170 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Offene inländische Publikums-AIF
- Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
- § 217 (Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung)
- Geschlossene inländische Publikums-AIF
- Allgemeine Vorschriften
- § 269 (Mindestangaben im Verkaufsprospekt)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)