Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)   
   Abschnitt 3 - Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d)   
   Unterabschnitt 5 - Immobilien-Sondervermögen (§§ 230 - 260)   
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Textdarstellung

  

§ 257
Aussetzung der Rücknahme

(1) 1Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 253 Absatz 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. 2Zur Beschaffung der für die Rücknahme der Anteile notwendigen Mittel hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern.

(2) 1Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1 zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht aus, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. 2Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.

(3) 1Reichen die liquiden Mittel gemäß § 253 Absatz 1 auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht aus, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. 2Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 260 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent unterschreiten. 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird.

(4) 1Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme die Bankguthaben und die liquiden Mittel nicht aus, so erlischt das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, dieses Immobilien-Sondervermögen zu verwalten; dies gilt auch, wenn eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aussetzt. 2Ein erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei Monaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die Anlagebedingungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im Jahr vorsehen, die Anteilrücknahme nur zu einem Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert.

Rechtsprechung zu § 257 KAGB

4 Entscheidungen zu § 257 KAGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 257 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Offene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
            § 98 (Rücknahme von Anteilen, Aussetzung)
            § 100a (Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens)
     
      Publikumsinvestmentvermögen
        Offene inländische Publikums-AIF
          Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
            § 214 (Risikomischung, Arten)
          Immobilien-Sondervermögen
            § 230 (Immobilien-Sondervermögen)
            § 259 (Beschlüsse der Anleger)
            § 260 (Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen)
          Infrastruktur-Sondervermögen
            § 260a (Infrastruktur-Sondervermögen)
     
      Inländische Spezial-AIF
        Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
          Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
            § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
     
      Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
        Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
          Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
            § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
     
      Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
        Übergangsvorschriften
          Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
            § 346 (Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen)
Was ist das?

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