Kündigungsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) 1Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Rechtsprechung zu § 10 KSchG
2.490 Entscheidungen zu § 10 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18
Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2017 - 4 Sa 329/16
Insolvenzrechtliche Einordnung eines Abfindungsanspruchs
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2017 - 4 Sa 329/16
- LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 10/21
Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin
- BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 306/22
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Abfindungshöhe - Gehaltserhöhung - ...
- BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag
- ArbG Düsseldorf, 24.07.2017 - 9 Ca 5771/16
Personalkompetenz als ein wesentlicher Teil der Tätigkeit des Angestellten zur ...
- BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 784/11
Berufsausbildung - Anspruch auf Abfindung
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 17.06.2011 - 6 Sa 19/11
Angemessene Ausbildungsvergütung
- LAG München, 17.06.2011 - 6 Sa 19/11
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung - ...
- LAG Hamm, 15.02.2022 - 6 Sa 903/21
Hohe Abfindung wirksam vereinbart - Stadt Iserlohn unterliegt mit ...
Querverweise
Auf § 10 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsänderungen
- § 113 (Nachteilsausgleich)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 123 (Umfang des Sozialplans)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 KSchG:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 (Regelaltersrente) (zu § 10 II 2)