Kündigungsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14)   

§ 13
Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen

(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 13 KSchG

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Literatur im Internet zu § 13 KSchG

Querverweise

Auf § 13 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
    KSchG
      Schlußbestimmungen
        § 23 (Geltungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 KSchG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 138 (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) (zu § 13 II)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag
            § 626 (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
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