Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
| 1. | in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, | |
| 2. | in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen. |
(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
Rechtsprechung zu § 14 KSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 40 Entscheidungen zu § 14 KSchG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 14 KSchG
- Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht
von Preis
hier: Neubearbeitung des Kündigungsrechts unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen 2004
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