Kündigungsschutzgesetz

   3. Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen (§§ 17 - 22a)   
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Entlassungssperre

(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.

(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.

(3) (aufgehoben)

(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

Rechtsprechung zu § 18 KSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 18 KSchG

Querverweise

Auf § 18 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
    KSchG
      Anzeigepflichtige Entlassungen
        § 19 (Zulässigkeit von Kurzarbeit)
        § 20 (Entscheidungen der Agentur für Arbeit)
        § 21 (Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit)

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