Kündigungsschutzgesetz
| 3. Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen (§§ 17 - 22a) |
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
(3) (aufgehoben)
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
Rechtsprechung zu § 18 KSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 33 Entscheidungen zu § 18 KSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 18 KSchG
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 18 KSchG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?