Kündigungsschutzgesetz
| 3. Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen (§§ 17 - 22a) |
(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.
(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde.
(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.
Rechtsprechung zu § 19 KSchG
3 Entscheidungen zu § 19 KSchG in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 12.12.1996 - 10 (9) Sa 581/96
Arbeitszeit: Zeitvorgabe durch den Arbeitgeber - Anwendung der sog. ...
- OLG Düsseldorf, 19.02.2002 - 24 U 125/01
Beratungspflichten des Rechtsanwalts bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs; ...
- BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 461/98
Massenentlassungsschutz bei Aufhebungsverträgen
Literatur im Internet zu § 19 KSchG
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