Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Rechtsprechung zu § 1a KSchG
- 21 Entscheidungen zu § 1a KSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1a KSchG
- Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht
von Preis
hier: Neubearbeitung des Kündigungsrechts unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen 2004
über AuS-Portal - Abfindungshöhe bei betriebsbedingter Kündigung von Rechtsanwalt Michael Kohberger (Rechtsprechungsanmerkung)
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2007 – 2 AZR 807/06 die Arbeitnehmerrechte im Fall einer betriebsbedingten Kündigung weiter gestärkt.
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850i I (Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen)
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