Kündigungsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14)   
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§ 2
Änderungskündigung

1Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). 2Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 2 KSchG

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Querverweise

Auf § 2 KSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 
      Allgemeiner Kündigungsschutz
        § 4 (Anrufung des Arbeitsgerichtes)
        § 7 (Wirksamwerden der Kündigung)
        § 8 (Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 2 KSchG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Dienstvertrag
              § 623 (Schriftform der Kündigung)
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