Kündigungsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14)   
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Änderungskündigung

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Rechtsprechung zu § 2 KSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 KSchG

Querverweise

Auf § 2 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
    KSchG
      Allgemeiner Kündigungsschutz
        § 4 (Anrufung des Arbeitsgerichtes)
        § 7 (Wirksamwerden der Kündigung)
        § 8 (Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 KSchG:

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