Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Rechtsprechung zu § 2 KSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 183 Entscheidungen zu § 2 KSchG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 2 KSchG
- Zulässigkeit einer Änderungskündigung von Kanzlei Abeln · Glock & Partner (Aufsatz)
- § 2 KSchG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 2 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 2 KSchG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 623 (Schriftform der Kündigung)
Rechtsberatung
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