Kündigungsschutzgesetz

   3. Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen (§§ 17 - 22a)   
§ 22
Ausnahmebetriebe

(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.

(2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.

Rechtsprechung zu § 22 KSchG

11 Entscheidungen zu § 22 KSchG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 22 KSchG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 22 KSchG:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 22 KSchG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht