Kündigungsschutzgesetz
| 3. Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen (§§ 17 - 22a) |
(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.
(2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.
Rechtsprechung zu § 22 KSchG
11 Entscheidungen zu § 22 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 07.03.1996 - 2 AZR 180/95
Betriebsbedingte Kündigung aus Witterungsgründen
- BAG, 28.12.1956 - 2 AZR 207/56
Arbeitsverhältnis: Anwendbarkeit des KSchG auf den Landbetrieb eines ...
- LAG Thüringen, 20.03.2003 - 2 Sa 422/02
Wiedereinstellungsanspruch
- BAG, 15.03.1984 - 2 AZR 24/83
Soziale Auswahl bei Einstellungen
- LAG Köln, 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04
Arbeitsrecht
- LAG Köln, 16.06.2005 - 5 Sa 326/05
Massenentlassung
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.1999 - 18 Sa 2/98
Anzeigepflichtige Massenentlassung
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.1995 - 1 S 3184/94
Beschlagnahme eines Lichtbildfilms; Einschreiten der Polizei zum Schutz des ...
- BAG, 29.01.1987 - 2 AZR 109/86
Arbeitsverhältnis: Saisonarbeit, Befristung, Anspruch auf Wiedereinstellung
- BVerwG, 20.10.1987 - 5 C 42.86
- BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81
Ermittlung der Arbeitnehmerzahl für Kündigungsschutz
Literatur im Internet zu § 22 KSchG
Querverweise
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