Kündigungsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 4
Anrufung des Arbeitsgerichtes

1Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. 2Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. 3Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. 4Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Fassung aufgrund des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002), in Kraft getreten am 01.01.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2004Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt24.12.2003BGBl. I S. 3002

Rechtsprechung zu § 4 KSchG

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Querverweise

Auf § 4 KSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 
      Allgemeiner Kündigungsschutz
        § 1a (Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung)
        § 5 (Zulassung verspäteter Klagen)
        § 7 (Wirksamwerden der Kündigung)
        § 13 (Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen)
     
      Schlußbestimmungen
        § 23 (Geltungsbereich)
        § 24 (Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs)

Redaktionelle Querverweise zu § 4 KSchG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Dienstvertrag
              § 623 (Schriftform der Kündigung) (zu § 4 S. 1)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 61a (Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 270 III (Zustellung; formlose Mitteilung)
    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Gemeinsame Vorschriften
        § 58 II (Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz) (zu §§ 4 ff)
        § 58d (Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz) (zu §§ 4 ff)
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