Kündigungsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14)   

§ 4
Anrufung des Arbeitsgerichtes

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Rechtsprechung zu § 4 KSchG

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Literatur im Internet zu § 4 KSchG

Querverweise

Auf § 4 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
    KSchG
      Allgemeiner Kündigungsschutz
        § 1a (Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung)
        § 5 (Zulassung verspäteter Klagen)
        § 7 (Wirksamwerden der Kündigung)
        § 13 (Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen)
     
      Schlußbestimmungen
        § 23 (Geltungsbereich)
        § 24 (Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schiffahrt und des Luftverkehrs)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 KSchG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 270 III (Zustellung; formlose Mitteilung)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 61a (Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren)
    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
      Gemeinsame Vorschriften
        § 58 II (Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz) (zu §§ 4 ff)
        § 58d (Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz) (zu §§ 4 ff)
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