Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Rechtsprechung zu § 4 KSchG
2.605 Entscheidungen zu § 4 KSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 01.09.2010 - 5 AZR 700/09
Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug
- BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 864/06
Kündigung - Klagefrist
- BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 283/05
Kündigung ist schon vor Arbeitsaufnahme möglich // Es gilt die Kündigungsfrist ...
- BAG, 15.12.2005 - 2 AZR 148/05
Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG nF
- BAG, 19.02.2009 - 2 AZR 286/07
Mutterschutz und Kündigungsschutzklage - Klagefrist
- BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 151/08
Einseitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
- BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers
- BAG, 26.01.2012 - 2 AZR 102/11
"Überflüssige" Änderungskündigung - Streitgegenstand einer Klage nach § 4 ...
- ArbG Herne, 27.02.2013 - 5 Ca 2866/12
Eine unter dem Vorbehalt der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ...
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Literatur im Internet zu § 4 KSchG
- Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht
von Preis
hier: Neubearbeitung des Kündigungsrechts unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen 2004
über AuS-Portal - Funktion des Wiedereinstellungsanspruchs im Kündigungsschutzrecht
von Kim-Thorben Bülow (Dissertation, PDF-Format)
Dissertation über die dogmatischen Grundlagen, praktischen Fallgruppen, Tatbestandsvoraussetzungen und Grenzen des Wiedereinstellungsanspruchs im Kündigungsschutzrecht, Universität Hamburg 2004
über www.sensalgo.com/drktb/dissneu/downloadindex/index-wea.php - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- KSchG
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JugendarbG)
- § 4 (Verbot der Benachteiligung) (zu §§ 4 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 623 (Schriftform der Kündigung) (zu § 4 S. 1)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Benachteiligungsverbot) (zu §§ 4 ff)
- Teilzeitarbeit
- § 11 (Kündigungsverbot) (zu §§ 4 ff)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Kündigung
- § 9 (Kündigungsverbot) (zu §§ 4 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 270 III (Zustellung; formlose Mitteilung)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 61a (Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 21f II (Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz) (zu §§ 4 ff)