Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Rechtsprechung zu § 4 KSchG
- 284 Entscheidungen zu § 4 KSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Änderungskündigung zum Entvlieser, 27.1.00 (NJW 2000, 1572)
Anwaltshaftung wegen verspäteter Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG, hypothetischer Prozeßverlauf, Maßstab des § 287 ZPO;
§ 1 II KSchG, personenbezogene Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten
- BAG, Tötungen im Affenhaus, 11.3.99
§ 174 S. 1 BGB, keine "Unverzüglichkeit" der Zurückweisung einer Kündigung ohne Vollmachtsvorlage bei Verstreichen der Frist des § 4 S. 1 KSchG;
Anhörung des Personalrats vor Kündigung, Einwand der Unterbreitung eines falschen Sachverhalts, "subjektive Determination";
Art. 5 I 1 GG, Forschungsfreiheit des angestellten Hochschullehrers;
§ 54 BAT, (hier:) Entbehrlichkeit einer Abmahnung, Interessenabwägung;
§ 53 III BAT, Einhaltung einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist ("Auslauffrist") bei außerordentlichen Kündigung eines unkündbaren Angestellten
- LAG Rheinland-Pfalz, umstrittene Eigenkündigung, 23.6.98 (LAGE § 4 KSchG Nr. 42)
§ 5 KSchG, im Zulassungsverfahren wird nicht nur das Verschulden, sondern auch die Frage der Verspätung selbst geprüft;
zum Verhältnis zwischen § 256 ZPO und § 4 KSchG, wenn nach dem Antrag auf Feststellung, es liege keine Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor und das Arbeitsverhältnis bestehe fort, der Arbeitgeber kündigt
- BAG, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei BGH-Anwalt, 16.8.90 (AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht)
§ 256 ZPO, Verhältnis zu § 4 KSchG, wenn mehrere Kündigungen ausgesprochen und angegriffen werden, Rechtsschutzinteresse;
§ 626 BGB, Kündigung wegen Verletzung eines sich aus der vertraglichen Treuepflicht (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60 HGB) ergebenden Wettbewerbsverbots, Entbehrlichkeit einer Abmahnung;
§ 626 II BGB, Fristbeginn bei positiver, gesicherter Kenntnis
Literatur im Internet zu § 4 KSchG
- Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht
von Preis
hier: Neubearbeitung des Kündigungsrechts unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen 2004
über AuS-Portal - Funktion des Wiedereinstellungsanspruchs im Kündigungsschutzrecht
von Kim-Thorben Bülow (Dissertation, PDF-Format)
Dissertation über die dogmatischen Grundlagen, praktischen Fallgruppen, Tatbestandsvoraussetzungen und Grenzen des Wiedereinstellungsanspruchs im Kündigungsschutzrecht, Universität Hamburg 2004
über www.sensalgo.com/drktb/dissneu/downloadindex/index-wea.php - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- KSchG
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JugendarbG)
- § 4 (Verbot der Benachteiligung) (zu §§ 4 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 623 (Schriftform der Kündigung) (zu § 4 S. 1)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Benachteiligungsverbot) (zu §§ 4 ff)
- Teilzeitarbeit
- § 11 (Kündigungsverbot) (zu §§ 4 ff)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Kündigung
- § 9 (Kündigungsverbot) (zu §§ 4 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 270 III (Zustellung; formlose Mitteilung)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 61a (Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 21f II (Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz) (zu §§ 4 ff)
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