Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 5 KSchG
564 Entscheidungen zu § 5 KSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 20.08.2002 - 2 AZB 16/02
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage - Rechtsbeschwerde
- BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 985/08
Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Ablauf der Sechsmonatsfrist
- LAG Baden-Württemberg, 07.05.2008 - 10 Sa 26/08
Nachträgliche Klagzulassung - neues Prozessgesetz - Zurechnung von Verschulden ...
- LAG Düsseldorf, 23.10.2008 - 13 Sa 718/08
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
- LAG Niedersachsen, 06.04.2009 - 9 Sa 1297/08
Verschuldensmaßstab bei § 5 Abs 1 KSchG - Klagefrist bei fehlender ...
- BAG, 11.12.2008 - 2 AZR 472/08
Nachträgliche Klagezulassung - Verschulden des Prozessbevollmächtigten
- LAG München, 14.08.2008 - 4 Ta 179/08
Nachträgliche Klagezulassung, Meistbegünstigung
- LAG Köln, 14.03.2003 - 4 Ta 3/03
Nachträgliche Klagezulassung, Wiedereinsetzung
- BAG, 15.09.2005 - 3 AZB 48/05
Keine Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung des LArbG zur ...
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Literatur im Internet zu § 5 KSchG
- Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht
von Preis
hier: Neubearbeitung des Kündigungsrechts unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen 2004
über AuS-Portal - Änderung des § 5 KSchG zum 1.4.2008 von Prof. Dr. Christian Rolfs
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 17 (Anrufung des Arbeitsgerichts)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 5 IV 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 5 IV 2)