Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
Rechtsprechung zu § 6 KSchG
143 Entscheidungen zu § 6 KSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10
Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 26 Sa 263/10
Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG; ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 26 Sa 263/10
- BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 314/06
Kündigungsschutz - Klagefrist
- BAG, 04.05.2011 - 7 AZR 252/10
Befristungskontrollklage - § 6 KSchG
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 15.03.2010 - 16 Sa 882/09
Zeitbefristung zur Vertretung; Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung der ...
- LAG Düsseldorf, 15.03.2010 - 16 Sa 882/09
- BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06
Kündigungsschutzklage
- BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 119/02
Klagefrist für Befristungskontrolle
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 06.12.2001 - 11 Sa 1204/01
Klagefristen bei Zeitarbeitsverträgen
- LAG Düsseldorf, 06.12.2001 - 11 Sa 1204/01
- LAG Düsseldorf, 03.11.2008 - 14 Sa 1034/08
Gemeinsamer Betrieb; Treuwidrigkeit hier Kündigung; Geltendmachung im ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2009 - 5 Sa 268/08
Sachgrundlose Befristung - Schriftformerfordernis - vom Arbeitgeber ...
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Literatur im Internet zu § 6 KSchG
- Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht
von Preis
hier: Neubearbeitung des Kündigungsrechts unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen 2004
über AuS-Portal - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- KSchG
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 17 (Anrufung des Arbeitsgerichts)
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