Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
Rechtsprechung zu § 6 KSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 23 Entscheidungen zu § 6 KSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 6 KSchG
- Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht
von Preis
hier: Neubearbeitung des Kündigungsrechts unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen 2004
über AuS-Portal - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 6 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- KSchG
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 17 (Anrufung des Arbeitsgerichts)
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