Kündigungsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14)   
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Wirksamwerden der Kündigung

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Rechtsprechung zu § 7 KSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 KSchG

Querverweise

Auf § 7 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
    KSchG
      Allgemeiner Kündigungsschutz
        § 13 (Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen)
     
      Schlußbestimmungen
        § 23 (Geltungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 KSchG:

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