Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Rechtsprechung zu § 9 KSchG
1.347 Entscheidungen zu § 9 KSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01
Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Zum selben Verfahren:
- BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 843/98
Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - ...
- LAG München, 25.09.1998 - 11 Sa 1326/97
Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - ...
- BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 843/98
- BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79
- BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 240/01
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verwertungsverbot
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 18 Sa 65/00
Auflösungsantrag nach § 9 Abs 1 S 2 KSchG
- LAG Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 18 Sa 65/00
- LAG Berlin, 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99
Streitwert: Auflösungsantrag
- BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04
Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 23.10.2003 - 2 Sa 397/03
Verhaltenbedingte Kündigung; Auflösungsantrag des Arbeitgebers
- LAG München, 23.10.2003 - 2 Sa 397/03
- BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 294/86
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850i I (Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen) (zu §§ 9 ff)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 9
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