Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Rechtsprechung zu § 9 KSchG
1.549 Entscheidungen zu § 9 KSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.05.2007 - III ZR 176/06
Rechtsanwälte - Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach verlorenem Prozess
- BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 554/08
Auflösungsantrag des Arbeitgebers
- LAG Düsseldorf, 29.06.2006 - 11 Sa 291/06
Abfindung - So begründen Sie, dass die Abfindung nicht von einer Abtretung an ...
- BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08
Auflösungsantrag und spätere Kündigung
- BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 694/11
Kündigung wegen des Verdachts der Bestechung
- BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers
- LAG Nürnberg, 29.08.2005 - 2 Ta 109/05
Streitwert für Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG
- LAG Düsseldorf, 09.10.2012 - 16 Sa 1153/12
- LAG München, 30.04.2008 - 5 Sa 661/07
Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG bei gemeinsamem Antrag nach ...
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850i I (Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen) (zu §§ 9 ff)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 9