Körperschaftsteuergesetz

   Erster Teil - Steuerpflicht (§§ 1 - 6)   

§ 1
Unbeschränkte Steuerpflicht

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.

Rechtsprechung zu § 1 KStG

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Literatur im Internet zu § 1 KStG

Querverweise

Auf § 1 KStG verweisen folgende Vorschriften:
    KStG
      Steuerpflicht
        § 3 (Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden)
        § 4 (Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts)
        § 5 (Befreiungen)
     
      Einkommen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8 (Ermittlung des Einkommens)
          § 11 (Auflösung und Abwicklung (Liquidation))
     
      Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
        § 32 (Sondervorschriften für den Steuerabzug)
     
      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 34 (Schlussvorschriften)
    Umsatzsteuergesetz (UStG)
      Steuergegenstand und Geltungsbereich
        § 2 (Unternehmer, Unternehmen)
     
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
        § 4a (Steuervergütung)
     
      Bemessungsgrundlagen
        § 10 (Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe)
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Einkommen
        Die einzelnen Einkunftsarten
          Kapitalvermögen
     
      Steuererhebung
        Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
          § 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug)
          § 44a (Abstandnahme vom Steuerabzug)
     
      Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
        § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
        § 50a (Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen)
     
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50d (Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g)
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
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