Körperschaftsteuergesetz

   Erster Teil - Steuerpflicht (§§ 1 - 6a)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Unbeschränkte Steuerpflicht

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1. an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a) die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b) andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2. am Festlandsockel, soweit dort
a) dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b) künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 411), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)22.12.2023BGBl. I Nr. 411
01.01.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts25.06.2021BGBl. I S. 2050
01.01.2016
Änderung
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Änderung
Steueränderungsgesetz 201502.11.2015BGBl. I S. 1834
31.07.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften25.07.2014BGBl. I S. 1266
29.12.2007
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 200820.12.2007BGBl. I S. 3150
13.12.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften07.12.2006BGBl. I S. 2782

Rechtsprechung zu § 1 KStG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1 KStG

26.11.1998Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, § 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 des Vermögensteuergesetzes)BGBl. I S. 3682
10.10.1969Verordnung zur vorübergehenden Senkung der Vomhundertsätze der §§ 1 und 4 AbsichGBGBl. I S. 1864

§ 1 KStG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1 KStG verweisen folgende Vorschriften:

    Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
      Steuerpflicht
        § 3 (Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden)
        § 4 (Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts)
        § 5 (Befreiungen)
     
      Einkommen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8 (Ermittlung des Einkommens)
          § 11 (Auflösung und Abwicklung (Liquidation))
     
      Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
        § 32 (Sondervorschriften für den Steuerabzug)
    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          D. Betriebsvermögen
            § 95 (Begriff des Betriebsvermögens)
            § 97 (Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        3. Gewinn
          § 4k (Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen)
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          e) Kapitalvermögen
            § 20 [Einkünfte aus Kapitalvermögen]
     
      IV. Tarif
        § 34a (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne)
     
      VI. Steuererhebung
        3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
          § 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug)
          § 44a (Abstandnahme vom Steuerabzug)
     
      VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
        § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
        § 50a (Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen)
     
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50c (Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen)
        § 50j (Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen)
    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Bemessungsgrundlagen
        § 10 (Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe)
Was ist das?

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