Körperschaftsteuergesetz
| Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22) |
| Zweites Kapitel - Sondervorschriften für die Organschaft (§§ 14 - 19) |
Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes:
| 1. | Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig. | |
| 2. | § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, soweit bei der Organgesellschaft § 8b Abs. 7, 8 oder 10 anzuwenden ist. Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im Sinne des § 8b Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) werden Beteiligungen der Organgesellschaft und Beteiligungen des Organträgers getrennt betrachtet. | |
| 3. | § 4h des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Organträger und Organgesellschaften gelten als ein Betrieb im Sinne des § 4h des Einkommensteuergesetzes. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind diese bei Anwendung des § 4h Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beim Organträger einzubeziehen. | |
| 4. | § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 ist bei der Organgesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Verluste aus Dauerverlustgeschäften im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 enthalten, ist § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. | |
| 5. | § 8 Abs. 9 ist bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden. |
Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen sind.
Rechtsprechung zu § 15 KStG
67 Entscheidungen zu § 15 KStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 14.01.2009 - I R 47/08
Im Veranlagungszeitraum 2002 keine Anwendung der sog. Bruttomethode im Organkreis ...
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- FG Nürnberg, 14.02.2008 - IV 191/05
Zurechnung der von der Organgesellschaft vereinnahmten ausländischen ...
- FG Nürnberg, 14.02.2008 - IV 191/05
- FG Niedersachsen, 18.07.2005 - 6 V 127/05
Vereinbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. für VZ 2002 mit ...
- FG Düsseldorf, 06.03.2008 - 15 K 713/07
Rechtmäßigkeit der Unterwerfung von Gewinnausschüttungen einer belgischen ...
- BFH, 19.12.1984 - I R 275/81
Sicherstellung der Besteuerung bei Umwandlung von Unternehmen
- BFH, 17.01.1973 - I R 46/71
KStG § 15
- FG Baden-Württemberg, 29.11.2001 - 6 K 164/99
Korrektur der gewinnabführungsbedingten Teilwertabschreibung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.11.2002 - I R 9/02
Abführungsbedingte Teilwertabschreibung bei Organschaft
- BFH, 13.11.2002 - I R 9/02
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