Körperschaftsteuergesetz
| Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22) |
| Zweites Kapitel - Sondervorschriften für die Organschaft (§§ 14 - 19) |
Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. Weitere Voraussetzung ist, dass
| 1. | eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und | |
| 2. | eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird. |
Rechtsprechung zu § 17 KStG
Rechtsprechungsübersichten:
- 32 Entscheidungen zu § 17 KStG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 17 KStG
- § 17 KStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Organschaft
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Querverweise
Auf § 17 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Tarif
- § 32b (Progressionsvorbehalt)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 2 (Steuergegenstand)
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