Körperschaftsteuergesetz

   Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22)   
   Zweites Kapitel - Sondervorschriften für die Organschaft (§§ 14 - 19)   

§ 17
Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft

Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. Weitere Voraussetzung ist, dass

1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
2. eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.

Rechtsprechung zu § 17 KStG

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Literatur im Internet zu § 17 KStG

Querverweise

Auf § 17 KStG verweisen folgende Vorschriften:
    KStG
      Einkommen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8b (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)
     
      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 34 (Schlussvorschriften)
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