Körperschaftsteuergesetz

   Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22)   
   Zweites Kapitel - Sondervorschriften für die Organschaft (§§ 14 - 19)   
§ 17
Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft

Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. Weitere Voraussetzung ist, dass

1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.

Rechtsprechung zu § 17 KStG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 KStG

Querverweise

Auf § 17 KStG verweisen folgende Vorschriften:
    KStG
      Einkommen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8b (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)
        Sondervorschriften für die Organschaft
          § 18 (Ausländische Organträger)

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