Körperschaftsteuergesetz
| Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22) |
| Zweites Kapitel - Sondervorschriften für die Organschaft (§§ 14 - 19) |
Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn
| 1. | der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen ist und | |
| 2. | die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung gehört. |
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 18 KStG
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 18 KStG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 18 KStG
Querverweise
Auf § 18 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- KStG
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8b (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)
- Sondervorschriften für die Organschaft
- § 19 (Steuerabzug bei dem Organträger)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 2 (Steuergegenstand)
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