Körperschaftsteuergesetz

   Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22)   
   Zweites Kapitel - Sondervorschriften für die Organschaft (§§ 14 - 19)   
§ 18
Ausländische Organträger

Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn

1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen ist und
2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung gehört.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 18 KStG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 18 KStG

Querverweise

Auf § 18 KStG verweisen folgende Vorschriften:
    KStG
      Einkommen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8b (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)
        Sondervorschriften für die Organschaft
          § 19 (Steuerabzug bei dem Organträger)
     
      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 34 (Schlussvorschriften)

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