Körperschaftsteuergesetz
Vierter Teil - Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung (§§ 27 - 32a) |
(1) 1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. 2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung. 3Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis). 4§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist. 2Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt. 3Ein den Sonderausweis übersteigender Betrag ist vom positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen. 4Soweit der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos für den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.
(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.12.2006 | Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften | 07.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 28 KStG
579 Entscheidungen zu § 28 KStG in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 19.09.2019 - 1 K 73/18
Kein Drittanfechtungsrecht des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft gegen den ...
- BFH, 21.10.2014 - I R 31/13
Leistungen der Kapitalgesellschaft i. S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n. F. ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2013 - 8 K 8200/09
Abgrenzung einer Auskehrung aus dem Einlagekonto von der Rückzahlung von ...
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2013 - 8 K 8200/09
- FG Münster, 13.10.2016 - 9 K 1087/14
Steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine ...
- BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14
Körperschaftsteuerminderungspotenzial III - Weitere Übergangsregelung vom ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 16.09.2014 - 9 K 1600/12
Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG
- FG Münster, 16.09.2014 - 9 K 1600/12
- BFH, 26.11.2008 - I R 56/05
Festschreibung der Verwendungsreihenfolge in § 28 Abs. 4 KStG 1996 ist ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.02.2006 - I R 56/05
Europarechtmäßigkeit der Besteuerung von Ausschüttungen aus dem EK 02 bei ...
- EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - ...
- FG Hamburg, 29.04.2005 - III 371/02
Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Teleologische Reduktion der Regelung ...
- BFH, 22.02.2006 - I R 56/05
Querverweise
Auf § 28 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Steuererklärungen
- § 149 (Abgabe der Steuererklärungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- e) Kapitalvermögen
- § 20 [Einkünfte aus Kapitalvermögen]