Körperschaftsteuergesetz
| Vierter Teil - Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung (§§ 27 - 32a) |
§ 32a
Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
(1) Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.
(2) Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 32a KStG
26 Entscheidungen zu § 32a KStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08
Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 28.08.2008 - 15 V 200/08
Ist in Fällen des § 32a KStG eine gebundene Entscheidung bei der ...
- FG Niedersachsen, 28.08.2008 - 15 V 200/08
- BFH, 29.08.2012 - VIII B 45/12
Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG - ...
- BFH, 18.09.2012 - VIII R 9/09
Prozesszinsen: Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 29.01.2009 - 10 K 4414/07
Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Festsetzung von Prozesszinsen auf eine ...
- FG Köln, 29.01.2009 - 10 K 4414/07
- BFH, 06.09.2011 - VIII R 55/10
Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Zeitliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG Saarland, 24.11.2010 - 2 K 1060/08
Keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen etwaiger ...
- FG Saarland, 24.11.2010 - 2 K 1060/08
- FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09
Keine rückwirkende Hemmung durch § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG
- BFH, 21.04.2009 - VIII B 18/08
Keine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung bei eindeutiger Gesetzesnorm - ...
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Literatur im Internet zu § 32a KStG
- § 32a KStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verdeckte Gewinnausschüttung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- KStG
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8b (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3
- Tarif
- § 32d (Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen)