Körperschaftsteuergesetz

   Vierter Teil - Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung (§§ 27 - 32a)   

§ 32a
Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage

(1) Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.

(2) Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 32a KStG

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Literatur im Internet zu § 32a KStG

Querverweise

Auf § 32a KStG verweisen folgende Vorschriften:
    KStG
      Einkommen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8b (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)
     
      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 34 (Schlussvorschriften)
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