Körperschaftsteuergesetz
Erster Teil - Steuerpflicht (§§ 1 - 6a) |
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.12.2008 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 4 KStG
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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 4 KStG
10.10.1969 | Verordnung zur vorübergehenden Senkung der Vomhundertsätze der §§ 1 und 4 AbsichG | BGBl. I S. 1864 |
Querverweise
Auf § 4 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Ermittlung des Einkommens)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- e) Kapitalvermögen
- § 20 [Einkünfte aus Kapitalvermögen]
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Zu § 2 des Gesetzes
- § 2 (Betriebe der öffentlichen Hand)