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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 39 im Titel KVLG

Ein Paragraph bzw. Artikel '39' wurde in diesem Titel 'KVLG' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

§ 24 (1 Treffer)
... auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 24 (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.04.2007
... jedoch für längstens sechs Tage. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt ...

Titeltreffer:

Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) (Fassung gültig bis inkl. 29.10.2012)
G. v. 10. August 1972 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

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