Kreditwesengesetz
| Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (§§ 10 - 31) |
| 1. Eigenmittel und Liquidität (§§ 10 - 12a) |
(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Anforderungen an die ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbesondere über die
| 1. | Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze, | |
| 2. | als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen sowie | |
| 3. | Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate. |
In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts nicht gesichert ist.
(3) (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 11 KWG
29 Entscheidungen zu § 11 KWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.03.2013 - VI ZR 56/12
Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes auf Verbindlichkeiten aus Winzergeldern
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 12.01.2012 - 4 U 75/11
Begriff des Einlagegeschäfts i.S. von § 32 Abs. 1 KWG; Haftung der Organe ...
- OLG Zweibrücken, 12.01.2012 - 4 U 75/11
- BVerwG, 23.08.1955 - IV C 10.53
- OVG Thüringen, 22.01.2009 - 2 KO 238/08
Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht: Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl; ...
- VG Frankfurt/Main, 27.10.2005 - 1 E 1159/05
Bankgeschäft; Finanzkommissionsgeschäft; Investmentgeschäft; Aufsicht
- VGH Hessen, 27.01.2005 - 8 UE 211/04
Kommunalwahl; Doppelauftreten einer Partei; notwendige Beiladung; ...
- OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10
- OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 2 U 178/12
- OLG Stuttgart, 11.03.2010 - 19 U 157/09
Haftung des Finanzvorstandes eines Sportvereins wegen Ausführung gewerbsmäßiger ...
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Querverweise
- KWG
- Allgemeine Vorschriften
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Prüfung und Prüferbestellung
- § 29 (Besondere Pflichten des Prüfers)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 45 (Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität)
- 4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
- § 48b (Bestands- und Systemgefährdung)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 64e (Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen)