Kreditwesengesetz
| Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (§§ 10 - 31) |
| 1. Eigenmittel und Liquidität (§§ 10 - 12a) |
(1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Kapitalanlagegesellschaft, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen noch Anbieter von Nebendienstleistungen ist, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 qualifizierte Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital unterlegt.
(2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3, zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat sicherzustellen, dass die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Es hat außerdem sicherzustellen, dass die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das übergeordnete Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Grenzen überschreitet. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital der Gruppe unterlegt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne des § 10a Abs. 14.
Rechtsprechung zu § 12 KWG
16 Entscheidungen zu § 12 KWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 18.12.1996 - XI R 12/96
Zinslose Darlehensgewährung an KG zwecks Erwerbs und Bebauung eines Grundstücks ...
- VG Frankfurt/Main, 22.11.2002 - 7 E 2305/01
Zurückweisung eines Wahlvorschlages wegen fehlender Unterschrift des ...
- BFH, 09.11.2006 - V R 43/04
Steuerrecht - Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten
- BFH, 29.01.1997 - XI R 27/95
- FG Düsseldorf, 07.11.2003 - 1 K 4169/00
Vermietung; Bankgebäude; Kreditinstitut; Vorschaltgesellschaft; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2009 - 4 L 364/08
Zu verschiedenen Wahlfehlern bei einer Bürgermeisterwahl und deren ...
- VGH Hessen, 27.01.2005 - 8 UE 211/04
Kommunalwahl; Doppelauftreten einer Partei; notwendige Beiladung; ...
- BFH, 16.03.1989 - IV R 133/86
Dauernder Aktienbesitz eines Kreditinstituts als Beteiligung
- BFH, 30.03.2000 - V R 105/98
Vorsteuerabzug; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
- BFH, 31.01.1991 - IV R 2/90
Notwendiges Sonderberiebsvermögen
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Querverweise
- KWG
- Allgemeine Vorschriften
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Eigenmittel und Liquidität
- Prüfung und Prüferbestellung
- § 29 (Besondere Pflichten des Prüfers)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
- § 2 (Verpflichtete)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Wirtschaftsführung der Sparkassen
- § 31 (Überschuss)
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