Kreditwesengesetz
| Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (§§ 10 - 31) |
| 2. Kreditgeschäft (§§ 13 - 22) |
(1) Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn
| 1. | der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist, | |
| 2. | der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und | |
| 3. | der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. |
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c.
(2) Die Institute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern. Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen. Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 18 KWG
109 Entscheidungen zu § 18 KWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99
Untreue; Pflichtwidrig Kreditvergabe im Sinne des § 266 StGB; Umfassende ...
- BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01
Untreue durch Kreditvergabe
- LG Braunschweig, 03.03.2006 - 5 O 1048/05
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05
Kapitalbeteiligung über eine Treuhänderin an einer OHG: Pflicht des Anlegers zur ...
- KG, 22.03.2005 - 14 U 248/03
Haftung des Vorstandes eines Kreditinstituts: Sorgfalt eines ordentlichen und ...
- OLG Frankfurt, 12.12.2007 - 17 U 111/07
Aktiengesellschaft: Vorstandshaftung wegen pflichtwidrigen Kreditengagements
- BFH, 30.10.2007 - VIII B 153/06
Die Frage, ob Kreditunwürdigkeit einer Gesellschaft zu bejahen ist, wenn Banken ...
- OVG Berlin, 02.10.2001 - 1 SN 27.01
- LG Braunschweig, 03.03.2006 - 5 O 2999/04
- BGH, 01.03.1994 - XI ZR 83/93
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Querverweise
- KWG
- Allgemeine Vorschriften
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Kreditgeschäft
- Prüfung und Prüferbestellung
- § 29 (Besondere Pflichten des Prüfers)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 488 ff (Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag)
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