Kreditwesengesetz
Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (§§ 10 - 31) |
2. Kreditgeschäft (§§ 13 - 22) |
(1) 1Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. 2Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind
3Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
(1a) 1Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. 2Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.
(2) 1Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten
1. | 1zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann. 2Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor, | ||
a) | bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert werden, oder | ||
b) | bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, oder | ||
c) | beim Halten von Stimmrechts- oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen in Höhe von 50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder eine Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verwaltet werden, | ||
2. | Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner, | ||
3. | alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören. |
2Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.
(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.
(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) | 28.08.2013 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems | 04.12.2011 | |
31.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie | 19.11.2010 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie | 17.11.2006 |
Rechtsprechung zu § 19 KWG
54 Entscheidungen zu § 19 KWG in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
- VGH Hessen, 06.11.2012 - 6 B 1267/12
Heilung eines Anhörungsfehlers
- BGH, 14.12.2021 - XI ZR 72/20
Vorzeitige Kündbarkeit eines von der Landesbank an einen Wasserverband gewährten ...
- KG, 11.11.2008 - 4 U 12/07
BGB-Gesellschaft: Akzessorische Haftung der Gesellschafter bei quotaler ...
- BGH, 08.10.2014 - 1 StR 114/14
Kreditbetrug: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als Kredit
- LG Duisburg, 28.03.2019 - 34 KLs 10/14
- LG Leipzig, 08.11.2013 - 8 O 3757/10
Erstes Urteil im Prozess auf Schadensersatz des Freistaates Sachsen gegen ...
- FG Hamburg, 28.12.2020 - 6 K 214/18
Umsatzsteuer: Funktionsholding als umsatzsteuerlicher Unternehmer
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
- LG Köln, 09.07.2015 - 116 KLs 2/12
Josef Esch (Bauunternehmer)
§ 19 KWG in Nachschlagewerken
- § 19 KWG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kreditnehmer
Querverweise
Auf § 19 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 2. Kreditgeschäft
- § 14 (Millionenkredite)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 64 (Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 7b (Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung)