Kreditwesengesetz

   Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (§§ 10 - 31)   
   2. Kreditgeschäft (§§ 13 - 22)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 20b
Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anzeige- und anrechnungsentlastend

Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als anzeige- und anrechnungsentlastend anerkannt, wenn sie die näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zur Kreditrisikominderung erfüllen:

1. ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder selbstschuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4,
2. Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,
4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,
5. Finanzinstrumente oder Waren gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und
6. Deckungswerte gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Literatur im Internet zu § 20b KWG

Querverweise

Auf § 20b KWG verweisen folgende Vorschriften:
    KWG
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        Kreditgeschäft
          § 20 (Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14)
          § 22 (Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite)

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