Kreditwesengesetz

   Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (§§ 10 - 31)   
   2. Kreditgeschäft (§§ 13 - 22)   

§ 20b
Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anrechnungsentlastend

Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als anrechnungsentlastend anerkannt, wenn sie die näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 zur Kreditrisikominderung erfüllen:

1. ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d,
2. (weggefallen)
3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,
4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht

Literatur im Internet zu § 20b KWG

Querverweise

Auf § 20b KWG verweisen folgende Vorschriften:
    KWG
      Allgemeine Vorschriften
        Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
          § 1 (Begriffsbestimmungen)
          § 2 (Ausnahmen)
     
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        Kreditgeschäft
          § 13 (Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten)
          § 20 (Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14)
          § 22 (Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht