Kreditwesengesetz
| Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (§§ 10 - 31) |
| 2a. Refinanzierungsregister (§§ 22a - 22o) |
Literatur im Internet zu § 22c KWG
Querverweise
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