Kreditwesengesetz
| Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (§§ 10 - 31) |
| 2a. Refinanzierungsregister (§§ 22a - 22o) |
(1) Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.
(2) Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass
| 1. | das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält, | |
| 2. | die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und | |
| 3. | die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden. |
Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
Literatur im Internet zu § 22g KWG
Querverweise
Auf § 22g KWG verweisen folgende Vorschriften:
- KWG
- Allgemeine Vorschriften
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22c (Refinanzierungsmittler)
Rechtsberatung
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