Kreditwesengesetz

   Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (§§ 10 - 31)   
   3. Kundenrechte (§ 22p)   

§ 22p

(weggefallen)

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Literatur im Internet zu § 22p KWG

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