Kreditwesengesetz
| Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (§§ 10 - 31) |
| 4. Werbung und Hinweispflichten der Institute (§§ 23 - 23a) |
Literatur im Internet zu § 23 KWG
- § 23 KWG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 23 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- KWG
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Kreditgeschäft
- § 21 (Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
Rechtsberatung
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