Kreditwesengesetz

   Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (§§ 10 - 31)   
   4. Werbung und Hinweispflichten der Institute (§§ 23 - 23a)   

§ 23
Werbung

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.

Rechtsprechung zu § 23 KWG

32 Entscheidungen zu § 23 KWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 32 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht

Literatur im Internet zu § 23 KWG

Querverweise

Auf § 23 KWG verweisen folgende Vorschriften:
    KWG
      Sondervorschriften
        § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
     
      Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
        § 56 (Bußgeldvorschriften)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht