Kreditwesengesetz
Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (§§ 10 - 31) |
4. Werbung und Hinweispflichten der Institute (§§ 23 - 23a) |
(1) 1Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. 2Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Form, soweit nicht die Sätze 3 bis 10 anzuwenden sind, über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. 3Die Einleger bestätigen in Bezug auf ihre Ansprüche aus § 5 des Einlagensicherungsgesetzes den Empfang dieser Informationen auf dem im Anhang I dieses Gesetzes enthaltenen Informationsbogen. 4Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um entschädigungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen in Anhang I. 5Die Internetseite des einschlägigen Einlagensicherungssystems wird auf dem Informationsbogen angegeben. 6Der in Anhang I festgelegte Informationsbogen wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt. 7Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können ihm die Informationen elektronisch übermittelt werden. 8Auf Wunsch des Einlegers werden sie in Papierform zur Verfügung gestellt. 9Die dem Einleger gewährten Informationen dürfen für Werbezwecke nur auf das Einlagensicherungssystem und seine Funktionsweise hinweisen. 10§ 3 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt entsprechend. 11Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, verbrieft. 12Die Informationen in den Vertragsunterlagen gemäß Satz 11 dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu bestätigen. 13Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend. 14Außerdem müssen auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich sein.
(2) Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht Institute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz) vom 28.05.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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03.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz) | 28.05.2015 | |
01.07.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz) | 22.06.2011 |
Rechtsprechung zu § 23a KWG
32 Entscheidungen zu § 23a KWG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2009 - XI ZR 153/08
Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.07.2009 - XI ZR 152/08
Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern
- LG Dresden, 16.08.2007 - 9 O 3931/06
Verpflichtung von Bankinstituten zur ausreichenden Darstellung der bestehenden ...
- OLG Dresden, 16.04.2008 - 8 U 1543/07
Kein Schadensersatz für BFI-Kunden
- OLG Dresden, 16.04.2008 - 8 U 1544/07
Kein Schadensersatz für BFI-Kunden
- BGH, 14.07.2009 - XI ZR 152/08
- OLG Schleswig, 27.01.2012 - 5 U 70/11
Neben Hinweis auf das Emittentenrisiko ist bei spekulativen Zertifikaten keine ...
- VerfGH Bayern, 17.02.2009 - 60-VI-07
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zur ...
- BGH, 08.12.2005 - III ZR 324/04
Pflichten des Notars bei der Deponierung ihm anvertrauter Gelder; Nachprüfung der ...
- LG Bonn, 16.04.1999 - 1 O 152/98
Schadensersatz wegen verspäteter Umsetzung der sog. Einlagensicherungsrichtlinie ...
- VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 74.08
Sonderumlage im Entschädigungsfall "Phoenix" vorerst gestoppt
Querverweise
Auf § 23a KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Holdinggesellschaften
- § 24a (Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
- § 32 (Entschädigungseinrichtung)