Kreditwesengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
| 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen (§§ 1 - 4) |
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben.
Literatur im Internet zu § 2d KWG
Querverweise
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