Kreditwesengesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9)   
   1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen (§§ 1 - 4)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2d
Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben.

Literatur im Internet zu § 2d KWG

Querverweise

Auf § 2d KWG verweisen folgende Vorschriften:
    KWG
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Zulassung zum Geschäftsbetrieb
          § 33 (Versagung der Erlaubnis)

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