Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb (§§ 32 - 38) |
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
| 1. | einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; | ||
| 2. | die Angabe der Geschäftsleiter; | ||
| 3. | die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; | ||
| 4. | die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; | ||
| 5. | einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen; | ||
| 6. | sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: | ||
| a) | die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, | ||
| b) | die Höhe dieser Beteiligungen, | ||
| c) | die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, | ||
| d) | sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und | ||
| e) | sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind; | ||
| 7. | die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen; | ||
| 8. | die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen. | ||
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute.
(1a) Wer neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.
(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 32 KWG
- 70 Entscheidungen zu § 32 KWG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 32 KWG
Querverweise
- KWG
- Allgemeine Vorschriften
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen
- § 24 (Anzeigen)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- Bezeichnungsschutz
- Auskünfte und Prüfungen
- § 44b (Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen)
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46e (Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
- § 48g (Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung)
- Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
- § 51 (Umlage und Kosten)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 61 (Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute)
§ 63a (Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet)
§ 64 (Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost)
§ 64b (Kapital von bestehenden Kreditinstituten)
§ 64e (Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen)
§ 64i (Übergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
§ 64j (Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009)
- EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Zuständige Behörde)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht
- § 2 (Erlaubnis)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 2a (Ausnahmen)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 6 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland)
- Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
- Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
- § 33 (Organisationspflichten)
- Gesetz über Bausparkassen (BausparkG)
- § 18 (Bestimmungen für bestehende und für neue rechtlich unselbständige Bausparkassen)
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