Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 2. Bezeichnungsschutz (§§ 39 - 43) |
Literatur im Internet zu § 42 KWG
Querverweise
Auf § 42 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- KWG
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Gesetz über Bausparkassen (BausparkG)
- § 16 (Bezeichnung "Bausparkasse")
Rechtsberatung
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