Kreditwesengesetz

   Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51)   
   2. Bezeichnungsschutz (§§ 39 - 43)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 42
Entscheidung der Bundesanstalt

1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. 2Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 42 KWG

11 Entscheidungen zu § 42 KWG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 42 KWG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Sondervorschriften
        § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Allgemeine Vorschriften
          § 3 (Bezeichnungsschutz)
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