Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 2. Bezeichnungsschutz (§§ 39 - 43) |
(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kreditinstituten oder Unternehmen beziehen, die nach §§ 39 bis 41 unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
Rechtsprechung zu § 43 KWG
20 Entscheidungen zu § 43 KWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 13.12.1994 - 11 Wx 64/94
- BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06
DRSB Deutsche Volksbank
- BayObLG, 04.02.1988 - BReg. 3 Z 155/87
- VG Schwerin, 08.10.2009 - 1 A 1122/08
Zu den Anforderungen, die an das Neutralitätsgebot von Amtsträgern bei Wahlen zu ...
- VG Greifswald, 02.12.2008 - 2 A 1267/08
Nichtzulassung eines NPD-Kandidaten zur Landratswahl
- VG Frankfurt/Main, 17.02.2005 - 1 E 4506/04
- VG Frankfurt/Main, 17.02.2005 - 1 E 4502/04
- VG Frankfurt/Main, 17.02.2005 - 1 E 4503/04
- OLG Hamm, 23.12.2004 - 15 W 466/03
Löschung der das Zeichenrecht eines Dritten verletzenden Firma einer GmbH
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2003 - 2 L 159/02
Wahlprüfung, Landratswahl, Wählbarkeit, Eignungszweifel, Tätigkeit für das MfS, ...
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Querverweise
- KWG
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)
- Gesetz über Bausparkassen (BausparkG)
- § 16 (Bezeichnung "Bausparkasse")
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