Kreditwesengesetz
Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
3. Auskünfte und Prüfungen (§§ 44 - 44c) |
(1) 1Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für
1. | Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden, | |
2. | die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen, | |
3. | Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und | |
4. | Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind. |
2Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 vorliegen. 2Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 12.03.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.03.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie | 12.03.2009 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie | 17.11.2006 |
Rechtsprechung zu § 44b KWG
5 Entscheidungen zu § 44b KWG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14
Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht ...
- BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99
Zur Sachverständigenhaftung
- VG Berlin, 31.08.1998 - 25 A 87.94
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Vollbankerlaubnis zum Betreiben von ...
- KG, 21.10.1999 - 27 U 8393/98
Amtshaftungsanspruch auf Grund einer verzögerten Erlaubniserteilung zum Betreiben ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 02.09.1998 - 23 O 61/98
Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung auf Grund rechtswidriger und ...
- LG Berlin, 02.09.1998 - 23 O 61/98
Querverweise
Auf § 44b KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 7 (Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
- § 49 (Sofortige Vollziehbarkeit)
- Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer
- 1. Zentrale Gegenparteien
- § 53e (Inhaber bedeutender Beteiligungen)
- 2. Zentralverwahrer
- § 53q (Eigentumsrechte an Zentralverwahrern)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 14 (Auskünfte und Prüfungen)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)