Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 4. Maßnahmen in besonderen Fällen (§§ 45 - 48) |
(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere
| 1. | Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen, | |
| 2. | die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten, | |
| 3. | Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken und | |
| 4. | Aufsichtspersonen bestellen. |
Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
(2) Ist Geschäftsleitern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, hat das Gericht des Sitzes des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt die erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. § 46a Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 46 KWG
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Literatur im Internet zu § 46 KWG
Querverweise
- KWG
- Allgemeine Vorschriften
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 9 (Verschwiegenheitspflicht)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
- § 30 (Insolvenz, Ernennung des Sachwalters)
- Gesetz über Bausparkassen (BausparkG)
- § 9 (Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge)
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