Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 4. Maßnahmen in besonderen Fällen (§§ 45 - 48) |
Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.
Literatur im Internet zu § 46c KWG
Querverweise
Auf § 46c KWG verweisen folgende Vorschriften:
- KWG
- Allgemeine Vorschriften
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
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