Kreditwesengesetz

   Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51)   
   4. Maßnahmen in besonderen Fällen (§§ 45 - 48)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 46c
Berechnung von Fristen

Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.

Literatur im Internet zu § 46c KWG

Querverweise

Auf § 46c KWG verweisen folgende Vorschriften:
    KWG
      Allgemeine Vorschriften
        Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
          § 2 (Ausnahmen)
     
      Sondervorschriften
        § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)

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