Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 4. Maßnahmen in besonderen Fällen (§§ 45 - 48) |
(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Börsen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden.
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkündung außer Kraft.
Rechtsprechung zu § 48 KWG
22 Entscheidungen zu § 48 KWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Neustadt, 25.03.2013 - 3 K 857/12
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
- BGH, 20.10.1959 - 1 StR 429/59
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5, § 283b Abs. 1 Nr. 1; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 ...
- BGH, 13.07.1954 - 1 StR 739/53
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2009 - 4 L 364/08
Zu verschiedenen Wahlfehlern bei einer Bürgermeisterwahl und deren ...
- OVG Saarland, 04.04.2008 - 3 A 8/07
Anfechtung einer Bürgermeisterwahl wegen unzulässiger Melderegisterauskünfte
- OVG Saarland, 11.05.2005 - 3 W 7/05
keine notwendige Beiladung des ansonsten Nachrückenden im einstweiligen ...
- BGH, 06.03.1957 - 2 StR 606/56
- BGH, 21.01.1953 - 4 StR 687/53
- BGH, 10.07.1957 - 2 StR 192/57
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Querverweise
- KWG
- Allgemeine Vorschriften
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)