Kreditwesengesetz
| Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51) |
| 4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems (§§ 48a - 48s) |
(1) Das Kreditinstitut haftet für die von der Ausgliederung erfassten Verbindlichkeiten nur in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen einer Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann.
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts lässt die Ausgliederung unberührt; sie kann weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens angefochten werden.
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Querverweise
Auf § 48h KWG verweisen folgende Vorschriften:
- KWG
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
- Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
- § 49 (Sofortige Vollziehbarkeit)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)