Kreditwesengesetz

   Dritter Abschnitt - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (§§ 32 - 51)   
   4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems (§§ 48a - 48s)   

§ 48n
Unterrichtung

Über den Erlass einer Übertragungsanordnung und Maßnahmen nach § 48l Absatz 1 und 2 sowie § 48m Absatz 6 bis 9 unterrichtet die Bundesanstalt nach Maßgabe des § 46d Absatz 1 und 2 die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

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Literatur im Internet zu § 48n KWG

Querverweise

Auf § 48n KWG verweisen folgende Vorschriften:
    KWG
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
          § 48o (Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen)
          § 48p (Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen)
          § 48q (Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten)
        Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
          § 49 (Sofortige Vollziehbarkeit)
     
      Sondervorschriften
        § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
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